Tieber - Consulting und Entertainment
Greenhill Studio

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alfred Tieber Consulting & Entertainment

I. Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Radio33 ist eine Dachmarke für die Submarkenprodukte der Alfred Tieber Consulting und Entertainment, Wünschendorf 79, A-8200 Hofstätten an der Raab, zur Entwicklung, Produktion und Umsetzung internetbasierender kundenspezifischer- und regionaler Radios. Weiters unterliegen alle der Marke Radio33 untergeordneten kundenspezifischen-, und regionalen Radiomarken der Alfred Tieber Consulting & Entertainment diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Radio33 steht bei diesen Geschäftsbedingungen für die Alfred Tieber Consulting & Entertainment, Wünschendorf 79, A-8200 Hofstätten an der Raab (im folgenden Radio33 genannt).
  2. Für sämtliche Aufträge und Verträge zwischen Vertragspartnern und Radio33 gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern und Auftraggebern können gegenüber Radio33 nicht geltend gemacht werden.
  3. Aufträge und Verträge mit Radio33 werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch Radio33 verbindlich. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag müssen als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der eigenhändigen Unterschrift durch beide Vertragsparteien. Dieses gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  4. Alle Preisangaben und Preisabsprachen in Bezug auf Leistungen von Radio33 verstehen sich netto (exkl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer und Werbeabgaben).

II. Werbesendungen

  1. Die bei Radio33 beauftragten Werbesendungen (Spots, Interviews, Reportagen,….) werden nur im gebuchten kundenspezifischen-, bzw. regionalen Radio mittels Internet Live Stream Übertragung ausgespielt. Radio33 lehnt Reklamationen aufgrund des Ausfalls der Internetverbindung ab.
  2. Radio33 behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes, der Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Inhalt gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt. In der Beurteilung des moralischen, politischen oder religiösen Inhalts von Werbespots schließt sich Radio33 den Grundsätzen der zuständigen Kammer-Richtlinien an. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber auf schriftliche Anfrage mitgeteilt. In Zusammenhang mit der Ablehnung können gegenüber Radio33 keine Ansprüche geltend gemacht werden.
  3. Die vorgesehenen oder vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Ist eine Ausstrahlung in der vorgesehenen oder vereinbarten Zeitzone nicht möglich, wird die Werbesendung innerhalb der unmittelbar davor oder danach stehenden Zeitzone ausgestrahlt. Darüber hinausgehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Ist für diese Zeitzone eine höhere Vergütung gemäß gültiger Preisliste vorgesehen, wird diese Differenz nicht berechnet. Im umgekehrten Falle erfolgt eine Gutschrift der Differenz. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Zeitzone oder in bestimmter Reihenfolge kann nicht übernommen werden. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Konkurrenzausschluss und/oder mit einem Konkurrenzschutz einhergehende sonstige Ansprüche begründet werden.
  4. Fällt eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen wegen technischer Störungen und/oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Bei einer Minderleistung, insbesondere bei teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Sendetermine wird das Entgelt anteilig berechnet bzw. anteilig gutgeschrieben. Eine Minderleistung liegt erst vor, wenn mehr als 15% der üblichen Sendetermine nicht eingehalten werden. Weitergehende Ansprüche gegen Radio33 sind ausgeschlossen, es sei denn, Radio33, ihren Vertretungsorganen und/oder Erfüllungsgehilfen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Radio33 bleibt der Nachweis, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die Werbesendungen unaufgefordert spätestens bis 10 Werktage vor Erstausstrahlung vollständig zu liefern. Allgemeine Geschäftsbedingungen Alfred Tieber Consulting & Entertainment Seite 2 von 3
  6. Kommen Werbesendungen gar nicht oder falsch bzw. unvollständig zur Ausstrahlung, weil Unterlagen, Texte und/oder Sendebänder verspätet, qualitativ mangelhaft und/oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich und/oder schriftlich durchgegebenen Texten liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung allein beim Auftraggeber.
  7. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Werbesendung abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt Radio33 bereits heute von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für Werbesendungen, die von Radio33 für den Auftraggeber auf dessen Weisung produziert wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der AKM notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik vor Erststrahlung unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Fehlen diese Angaben, so wird davon ausgegangen, dass der Spot keine AKM-pflichtigen Elemente enthält. Der Auftraggeber stellt Radio33 bereits heute von allen Ansprüchen, die Dritten im Zusammenhang mit der AKM-, LSG-, RTR-Pflicht und sonstige Meldepflichten, bzw. der Annahme infolge der unterbliebenen Mitteilung, dass eine solche nicht besteht, entstehen, frei. Der Auftraggeber überträgt mit Übergabe der Sendeunterlagen sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderlichen Nutzungsrechte, und zwar in zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Auftragsabwicklung erforderlichem Umfang. Dazu zählt insbesondere auch das Recht zur Übertragung dieser Nutzungsrechte an beauftragte Dritte. Das Hörfunknutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks. Wird Radio33 dennoch wegen des Inhalts von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, haftet der Auftraggeber für jeglichen entstehenden Schaden und hat Radio33 hiervon und von etwaigen Folgekosten freizustellen.
  8. Aufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist immer ein volles Kalenderjahr gemäß Auftragsdatum. Aufträge werden spätestens zum Ende des laufenden Vertragsjahres abgerechnet, auch dann, wenn der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebucht hat. Der Einschaltzeitpunkt muss vom Auftraggeber so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass ein Ausstrahlen bis zum Ende des Auftragsjahres möglich ist. Disponiert der Auftraggeber das auf ein Auftragsjahr vereinbarte Auftragsvolumen nicht rechtzeitig, hat er Radio33 den daraus entstandenen Schaden mit pauschal 20% des auf das Auftragsjahr vereinbarten Auftragsvolumens zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten – ebenso die Geltendmachung eines gegebenenfalls höheren Schadens durch Radio33. Wird ein vereinbarter Ausstrahlungstermin kurzfristig (kürzer als 10 Werktage vor Ausstrahlung) vom Auftraggeber storniert oder verschoben, so kann Radio33 20% des stornierten oder verschobenen Auftragswertes zum Ersatz des Aufwandes in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines gegebenenfalls höheren Schadens bleibt vorbehalten. Das Auftragsvolumen reduziert sich hierdurch nicht. Ist die Stornierung oder Verschiebung eines Ausstrahlungstermins technisch nicht möglich, können hieraus gegen Radio33 keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Auftraggeber bleibt zur Gegenleistung verpflichtet.
  9. Tarifänderungen werden auch bei laufenden Verträgen wirksam, wenn sie mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekannt gegeben werden und den erteilten Auftrag nachteilig berühren. Bei Tarifänderungen über 20% ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat den Rücktritt gegenüber Radio33 innerhalb von 5 Werktagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist das Datum des Zugangs bei Radio33.
  10. Rechnungen für Werbesendungen werden monatlich im Voraus erstellt. Das Zahlungsziel beträgt 5 Tage nach Rechnungsdatum. Radio33 behält sich in einzelnen Fällen und bei Neukunden Vorkasse vor, hierüber erfolgt eine gesonderte Mitteilung. Bei durch ausländische Kunden erteilten Aufträgen, im Rahmen derer in fremder Währung fakturiert wird, ist zur Umrechnung der Wechselkurs maßgeblich, der zu dem jeweiligen Ersten des Monats Gültigkeit hat, in dem die Faktura erfolgt. Bei Zahlungsverzug behält sich Radio33 vor, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus entstehenden Schaden bei Radio33 kann der Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Bei Zahlungsverzug wird das vereinbarte Gesamtauftragsvolumen sofort fällig, gleichgültig in welchem Umfang dieses gesendet wurde. Nach Zahlungseingang kann das noch nicht ausgestrahlte Volumen bis zum Ende des Auftragsjahres des Auftragsschlusses wahrgenommen werden. Eventuelle Schadenersatzansprüche von Radio33 an den Auftraggeber richten sich nach dem vereinbarten Auftragsvolumen zzgl. eines etwaig anfallenden Mehraufwandes. Radio33 behält sich die Berechnung von Verzugszinsen in banküblicher Höhe ab dem Zeitpunkt des Verzuges sowie Mahngebühren vor.
  11. Rabatte werden laut Rabattstaffel gemäß Auftragsvereinbarung gewährt. Die Rabattstaffel ist der jeweils gültigen Tarifliste zu entnehmen.
  12. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können – eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf die Netto-Auftragssumme des Auftraggebers. Agenturvergütungen werden nur gewährt, wenn die Agentur selbst Auftraggeber ist.
  13. Für Sonderwerbeformen sowie für Programm- und Veranstaltungssponsoring, die nicht ausdrücklich in der Tarifliste geregelt sind, werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Vermittlungs- und Agenturprovisionen, Rabatte und Skonti gewährt.
  14. Aufträge werden als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber kann nur aus wichtigem Grund vom erteilten Auftrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss 10 Arbeitstage vor der ersten vereinbarten Ausstrahlung schriftlich bei Radio33 eingegangen sein. Im Falle des Rücktritts - gleich aus welchem Grund - hat Radio33 Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25% des ursprünglichen Auftragsvolumens.
  15. Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Spots endet für Radio33 6 Wochen nach deren Erstausstrahlung. Nach Ablauf dieser Frist ist Radio33 berechtigt, die Sendungen zu vernichten. Unterlagen, die nicht Eigentum von Radio33 sind, lagern während dieser 6 Wochen auf Gefahr des Eigentümers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von Radio33 wird ausgeschlossen. Die Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten und Gefahr des Kunden.
  16. Radio33, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, haften im Rahmen der Vertragsverhältnisse nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche, die aus grober Fahrlässigkeit resultieren, sind begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden der Höhe nach bis zum 3- fachen des Mindestauftragswertes.
  17. Mit Inkrafttreten einer neuen Tarifliste verliert die bisherige Tarifliste ihre Gültigkeit.

III. Schlussbestimmungen

  1. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge werden die Kundendaten von Radio33 gemäß der Vorschriften des österreichischen Datenschutzgesetzes sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz erhoben, verarbeitet und gespeichert.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch solche Abreden zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung einer Regelungslücke.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gleisdorf. Es gilt österreichisches Recht.
  4. Der Auftraggeber erklärt sich weiters einverstanden, von Radio33, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, kontinuierlich mit Informationsmaterial und Werbeaussendungen versorgt zu werden.
  5. Alle Personen (natürliche und juristische) damit einverstanden durch Informationen, Newsletter oder sonstige Werbeformen über Radio33 informiert bzw. kontaktiert zu werden. Weiters gilt diese Zustimmung auch für Partnerunternehmen von Radio33. Alle Personen erklären sich auch mit der Datenweitergabe an diese Partnerunternehmen einverstanden und stimmen einer Kontaktierung zu Informations- und Werbezwecken dieser Unternehmen zu. Dies gilt besonders für Personen, welche im Newslettersystem erfasst sind oder über Gewinnspielteilnahmen Ihre Daten bekannt gegeben haben.
Stand: September 2010